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# § 50 GNotKG — Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen

Gerichts- und Notarkostengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung

- 1. über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;

- 2. zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;

- 3. zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um

  - a) ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,

  - b) ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;

- 4. zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.

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Zitiervorschlag: § 50 GNotKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/50

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