Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 49 Grundstücksgleiche Rechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 27.01.2015 – 2 W 20/15Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 22.11.2021 – 20 W 162/21
- BGH, 18.01.2018 – V ZR 71/17Wohnungseigentumssache: Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des WohnungseigentumsZitiert von 9
- BGH, 13.07.2017 – V ZB 186/15Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses als ein mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgter Zweck; Verweigerung der Zustimmung zum Zuschlag bei fehlender Bereitschaft des Erstehers zur Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Anpassung des ErbbauzinsesZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 30.10.2024 – 25 OH 4/21
- KG, 22.06.2022 – 6 W 7/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/49#abs-1 (1) Die für die Bewertung von Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/49#abs-2 (2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zugrunde zu legen.