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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 391
BGBl. 2023 I Nr. 391 · 9.105 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2023 Nr. 391
Gesetz
zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für
berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 20. Dezember 2023
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer,
Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer
(Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz – BetrInASG)
§1
Ansprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine
(1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche
Betreuungen führt, kann vom Betreuten eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung verlangen.
(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter
eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der
Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vom Betreuten verlangen.
(3) Ist der Betreuungsverein nach § 1818 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, kann er
eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung vom Betreuten verlangen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der
Betreuung gemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher
Betreuer registriert ist.
(4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der berufliche Betreuer
oder der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die
Staatskasse den Betreuer oder den Betreuungsverein befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers oder des
Betreuungsvereins nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Sonderfälle der Betreuung nach § 12 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes.

§2
Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung
(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je
angefangenem Monat.
(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom
1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag
geführt wird.
§3
Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1
(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 kann nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den
§§ 8 und 9 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes geltend gemacht werden.
(2) Bei Antragstellungen im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes
gilt auch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung als geltend gemacht; § 15 Absatz 2 Satz 2 des Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Das Betreuungsgericht bewilligt die Zahlung entsprechend den §§ 292 und 292a des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) § 9 Absatz 4 Satz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes und § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ein angefangener Monat gilt als voller Monat.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichende Regelungen zum Verfahren zu treffen.
§4
Anspruch der ehrenamtlichen Betreuer
(1) Ein ehrenamtlicher Betreuer im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der
zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz die Aufwandspauschale nach § 1878 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geltend macht, kann vom Betreuten zusätzlich die Zahlung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung
in Höhe von 24 Euro jährlich verlangen.
(2) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung ist jährlich zu leisten, erstmals ein Jahr nach Bestellung des
Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung anteilig nach den Monaten
des bis zur Beendigung des Amtes laufenden Betreuungsjahres zu leisten; ein angefangener Monat gilt als voller
Monat.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der ehrenamtliche
Betreuer die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die Staatskasse den
Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.
(5) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach Absatz 1 besteht für die Zeit vom 1. Januar
2024 bis zum 31. Dezember 2025.
§5
Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4
(1) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale
nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden.
(2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die
Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.

Artikel 2
Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes
§ 21 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Eine Person, die erstmalig zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden soll, hat vor ihrer Bestellung zur
Feststellung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach
§ 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen, die jeweils nicht älter als drei Monate sein sollen. Die Pflicht zur Vorlage
einer Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis entfällt, wenn die zuständige Behörde die Auskunft nach
§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung selbst einholt. Satz 1 gilt nicht, sofern die Person im
Wege der einstweiligen Anordnung nach den §§ 300 und 301 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Betreuer bestellt wird.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn eine Person, die bereits als ehrenamtlicher Betreuer bestellt ist oder war, in
einem oder mehreren weiteren Verfahren zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden soll und das
Führungszeugnis und die Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach Absatz 2 Satz 1 zum Zeitpunkt
des Betreuervorschlags nach § 12 Absatz 1 älter als drei Jahre sind.“
Artikel 3
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
In den Nummern 11101 und 11104 der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis zum Gerichts- und
Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom
31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden in der Gebührenspalte jeweils die Angabe „10,00 €“
durch die Angabe „11,50 €“ und die Angabe „mindestens 200,00 €“ durch die Angabe „mindestens 230,00 €“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 391. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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