Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 4 Auftrag an einen Notar

Stand: 10.06.2019

Bund14 Entscheidungen

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.

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