Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 4 Auftrag an einen Notar
Stand: 10.06.2019
Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 4 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.02.2025 – IV ZB 37/24Notarkostenprüfungsverfahren: Kostenhaftung eines nicht erkennbar geschäftsunfähigen AuftraggebersZitiert von 3
- OLG München, 16.04.2026 – 34 Wx 35/26 e
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2024 – 20 W 45/22
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2024 – 20 W 2/22Zitiert von 2
- LG Hanau, 08.11.2021 – 8 OH 40/20Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 23.02.2021 – 25 OH 79/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 23.02.2021 – 25 OH 28/1925 OH 29/19
- KG, 12.01.2021 – 9 W 1068/20Zitiert von 1
- LG Münster, 23.07.2020 – 5 OH 6/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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