Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 6 Verjährung, Verzinsung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/6#abs-1 (1) Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Bei Betreuungen und Pflegschaften, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt sind (Dauerbetreuungen, Dauerpflegschaften), sowie bei Nachlasspflegschaften, Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltungen beginnt die Verjährung hinsichtlich der Jahresgebühren am Tag vor deren Fälligkeit, hinsichtlich der Auslagen mit deren Fälligkeit. Ansprüche auf Zahlung von Notarkosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/6#abs-2 (2) Ansprüche auf Rückzahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor dem jeweiligen in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem Ziel der Rückzahlung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/6#abs-3 (3) Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners unbekannt, so genügt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten bekannten Anschrift. Bei Kostenbeträgen unter 25 Euro beginnt die Verjährung weder erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/6#abs-4 (4) Ansprüche auf Zahlung und Rückzahlung von Gerichtskosten werden nicht verzinst.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 6 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 29.11.2021 – 9 W 96/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 23.05.2022 – 2 Wx 92/22 2 Wx 95/22 2 Wx 96/22
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 22.04.2025 – 19 W 22/25 (Wx)
- LG Münster, 18.05.2020 – 5 OH 1/19
- OLG München, 31.10.2019 – 32 Wx 391/19 Kost
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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10.12.2014 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I 2082)
BGBl. 2014 I S. 2082
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.