Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 11 Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 11 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZB 84/22Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft
- BGH, 16.10.2014 – V ZB 223/12Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit hinsichtlich der Eigentumsumschreibung wegen Nichterfüllung von Gebührenansprüchen durch den GrundstückskäuferZitiert von 1
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
- KG, 21.02.2017 – Not 4/16
- SG Nordhausen, 27.06.2016 – S 13 SF 2009/14 E
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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