Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 11 Zurückbehaltungsrecht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- BGH, 20.10.2025 – XIII ZB 84/22Erstattung der Aktenübersendungspauschale bei Verfahrenskostenhilfeantrag für Beschwerde gegen angeordnete Überstellungshaft
- BGH, 16.10.2014 – V ZB 223/12Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit hinsichtlich der Eigentumsumschreibung wegen Nichterfüllung von Gebührenansprüchen durch den GrundstückskäuferZitiert von 1
- LG Dortmund, 27.04.2020 – 10 O 5/20
- KG, 21.02.2017 – Not 4/16
- SG Nordhausen, 27.06.2016 – S 13 SF 2009/14 E
5 Entscheidungen zu § 11 GNotKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien sowie gerichtliche Unterlagen können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten bezahlt sind. Dies gilt nicht, soweit § 53 des Beurkundungsgesetzes der Zurückbehaltung entgegensteht.