Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 42 Wohnungs- und Teileigentum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/42#abs-1 (1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/42#abs-2 (2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 42 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 17.03.2021 – 3 OH 11/21, 3 OH 12/21
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 – 10 W 98/24
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 – I-10 W 98/24
- OLG Dresden, 19.09.2024 – 5 Wx 8/23
- OLG Nürnberg, 26.01.2024 – 15 Wx 2137/23
- OLG Karlsruhe, 22.12.2022 – 14 W 75/22 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 11.07.2022 – 2 Wx 138/22
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 20 W 292/20
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2022 – 20 W 261/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.