Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 42 Wohnungs- und Teileigentum
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Cottbus, 17.03.2021 – 3 OH 11/21, 3 OH 12/21
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 – 10 W 98/24
- OLG Düsseldorf, 30.01.2025 – I-10 W 98/24
- OLG Dresden, 19.09.2024 – 5 Wx 8/23
- OLG Nürnberg, 26.01.2024 – 15 Wx 2137/23
- OLG Karlsruhe, 22.12.2022 – 14 W 75/22 (Wx)
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 10.05.2022 – 20 W 292/20
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2022 – 20 W 261/20
- KG, 12.01.2021 – 9 W 1093/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/42#abs-1 (1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/42#abs-2 (2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.