Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 24.08.2026 – 2 StR 380/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:240826B2STR380.25.0
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Tenor§
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 24. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Das Landgericht hat den Verurteilten mit Urteil vom 26. März 2025 wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 84 tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen dieses Urteil durch Beschluss vom 22. Oktober 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat mit Kostenansatz vom 24. Oktober 2025 eine Gebühr von 1.690 Euro für das Revisionsverfahren festgesetzt, die dem Verurteilten unter dem 30. Oktober 2025 in Rechnung gestellt worden ist. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der Erinnerung. Zur Begründung trägt er vor, er sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthafte und zulässige Erinnerung ist unbegründet.
1. Zur Entscheidung über die Erinnerung gegen den Ansatz der Kosten beim Bundesgerichtshof ist gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2026 - 1 StR 316/25, NStZ-RR 2026, 192 Rn. 3 mwN).
2. Der Kostenansatz in Höhe von 1.690 Euro entspricht der Gesetzeslage. Da gegen den Verurteilten eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verhängt wurde, beträgt eine Gerichtsgebühr 845 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 4 GKG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3114 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG). Für die Durchführung des Revisionsverfahrens fallen bei Beendigung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 oder 4 StPO zwei Gebühren an (§ 19 Abs. 2 Satz 4 GKG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 3130 Kostenverzeichnis Anlage 1 GKG), mithin insgesamt 1.690 Euro. Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bestehen nicht.
3. Für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes ist es unerheblich, ob die Kostenbeamtin nach § 10 KostVfg vom Ansatz der Kosten hätte absehen dürfen. Der Kostenansatz unterliegt nicht dem Ermessen, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung, die im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner ergeht. Als Verwaltungsvorschrift erlaubt § 10 KostVfg lediglich aus Gründen der Verfahrensvereinfachung im Innenverhältnis zwischen dem Staat und dem Kostenbeamten, bei dauerndem Unvermögen des Schuldners vom Kostenansatz abzusehen. Die Existenz des staatlichen Kostenanspruchs wird hiervon nicht berührt. Ein Anspruch des Kostenschuldners auf die Anwendung des § 10 KostVfg besteht nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2021 - 6 StR 326/20, NStZ-RR 2021, 230, 231). Da den Interessen des Verurteilten im Beitreibungsverfahren sachgerecht Rechnung getragen werden kann, muss ihm aus dem Kostenansatz - auch unter dem Aspekt des Resozialisierungsgebots - kein Nachteil entstehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. August 2013 - 5 StR 648/12, Rn. 2, und vom 27. August 2020 - 3 StR 158/20, Rn. 2; jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1392/02, BVerfGK 8, 285, 290 f.).
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Menges
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof