Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 14 Ausnahmen von der Abhängigmachung
Die §§ 12 und 13 gelten nicht,
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3256)
BGBl. 2020 I S. 3256
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.