Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 63
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 47
- BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 1
- VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14Zitiert von 1
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 22
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 15
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 – 5/10
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 06.12.2021 – 2 BvR 2164/21Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Wahl des Bundeskanzlers erfolglosZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 – 1 S 424/20Fehlen der Antragsbefugnis einer Gemeinderatsfraktion im Kommunalverfassungsstreit gegen Beschlüsse des geschäftsführenden Gemeinderats KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2019 – OVG 3 B 122.18Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 63 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/63#abs-1 (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/63#abs-2 (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/63#abs-3 (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/63#abs-4 (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.