Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 63
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/63#abs-1 (1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/63#abs-2 (2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/63#abs-3 (3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/63#abs-4 (4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu Art 63 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 49
- BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 1
- VG Bremen, 18.07.2014 – 6 V 646/14Zitiert von 1
- BVerfG, 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · Äußerungsbefugnisse der BundeskanzlerinZitiert von 25
- BVerfG, 22.03.2022 – 2 BvE 2/20Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages – VorschlagsrechtZitiert von 17
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 – 5/10
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 06.12.2021 – 2 BvR 2164/21Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin im Zusammenhang mit der Wahl des Bundeskanzlers erfolglosZitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 – 1 S 424/20Fehlen der Antragsbefugnis einer Gemeinderatsfraktion im Kommunalverfassungsstreit gegen Beschlüsse des geschäftsführenden Gemeinderats Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2019 – OVG 3 B 122.18Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 63 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.