Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 77
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/77#abs-1 (1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/77#abs-2 (2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/77#abs-2a (2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/77#abs-3 (3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/77#abs-4 (4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Wird zitiert von 137 Entscheidungen zu Art 77 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.09.2015 – 2 BvE 1/11Ausschluss von Abgeordneten aus Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses; keine Geltung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit von Parlament und AusschüssenZitiert von 34
- BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02Berechnung der Anteile der Fraktionen des Deutschen Bundestages bei der Besetzung der Bundesratsbank im VermittlungsausschussZitiert von 28
- BVerfG, 25.06.1974 – 2 BvF 2/73, 2 BvF 3/73Zitiert von 12
- BFH, 20.11.2025 – II R 7/23(Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 01.07.2016)
- BVerfG, 11.12.2018 – 2 BvL 4/11, 2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13Änderungen des Biersteuergesetzes (juris: BierStG 1993) sowie des § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 S 1 EStG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 formell verfassungswidrig, mithin mit Art 20 Abs 2, Art 38 Abs 1 S 2, Art 42 Abs 1 S 1 und Art 76 Abs 1 GG unvereinbar - FortgeltungsanordnungZitiert von 7
- BVerfG, 03.12.2002 – 2 BvE 3/02Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses; hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen AnordnungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 23.07.2026 – 2 BvE 4/23Erfolglose Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sogenannten Heizungsgesetz im Jahr 2023 - Unzulässigkeit mangels Darlegung einer Antragsbefugnis - Zum Recht der Abgeordneten auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung, zur Befugnis des Deutschen Bundestages, das innerparlamentarische Verfahren grds autonom auszugestalten sowie zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle der Verfahrensgestaltung des Bundestags
- BVerfG, 19.12.2025 – 2 BvR 1792/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungsreifen Einbürgerungsantrags gem § 10 Abs 3 StAG aF (sogenannte "Turbo-Einbürgerung") nach Streichung dieser Norm - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung - Möglichkeit der Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) zwecks Vertrauensschutzes
- BFH, 20.11.2025 – V R 27/23(Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der AbgabenordnungAO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 77 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.