Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 78
Stand: 10.06.2019
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu Art 78 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.12.2002 – 2 BvF 1/02Abstimmungsverfahren im Bundesrat (Zuwanderungsgesetz)Zitiert von 3
- BVerfG, 04.05.2012 – 1 BvR 367/12Zulässigkeit des übergangslosen Inkrafttretens einer Preisansagepflicht bei Call-by-Call-Gesprächen (§ 66b Abs. 1 TKG 2012); hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Verkündung des GesetzesZitiert von 16
- BVerfG, 29.07.1953 – 2 BvE 1/53Umfang der Rechte des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren. Bedeutung der Äußerung des Bundesrats zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung im ersten Durchgang
- BVerfG, 19.11.2021 – 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 · Bundesnotbremse II (Schulschließungen)Zitiert von 187
- BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13
- BVerfG, 04.11.2015 – 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde einer niederländischen Versandapotheke gegen § 78 Abs 1 S 4 AMG (juris: AMG 1976) - Verletzung einer unionsrechtlichen Notifizierungspflicht (hier: gem Art 11 EWGRL 105/89) führt nicht zur Nichtigkeit nationaler Regelungen - ausländische juristische Person kann Eingriff in Berufsfreiheit jedenfalls über Art 2 Abs 1 GG geltend machen - hier: Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - zudem wohl keine VerfassungsverletzungZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 17.04.2024 – 4 K 91/21Zitiert von 2
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.08.2023 – L 8 AY 6/22
- OVG NRW, 19.06.2023 – 13 D 283/20.NECoronaschutzrechtliche Maskenpflicht; Unwirksamkeit der Anordnung im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 78 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 78 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.