Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 51
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 18.12.2002 – 2 BvF 1/02Abstimmungsverfahren im Bundesrat (Zuwanderungsgesetz)Zitiert von 3
- BVerfG, 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäßZitiert von 135
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2020 – OVG 6 N 43/20Zitiert von 1
- BVerfG, 08.12.2004 – 2 BvE 3/02Berechnung der Anteile der Fraktionen des Deutschen Bundestages bei der Besetzung der Bundesratsbank im VermittlungsausschussZitiert von 25
- Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20.03.2025 – 1 GR 17/25
- VGH Hessen, 27.04.2016 – 6 A 2052/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 01.12.2022 – RN 5 S 22.2413
- VGH Hessen, 02.12.2021 – 7 E 2166/21Zitiert von 5
- BVerwG, 24.01.2020 – 9 BN 4/19Zur einheitlichen Stimmabgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 4 GKG Bbg a.F.Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 51 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/51#abs-1 (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/51#abs-2 (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/51#abs-3 (3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.