Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 51

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/51#abs-1 (1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/51#abs-2 (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/51#abs-3 (3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

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