Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 49 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für Art 49 GG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu Art 49 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.06.2026 – I ZR 123/25Unionsrechtliche Relevanz der Rückkehrpflicht für den gewerbliche Mietwagenverkehr im reinen Binnensachverhalt - Rückkehrpflicht VI
- BGH, 23.01.1959 – 4 StR 483/58
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 14.02.2012 – VGH N 3/11
- VG Düsseldorf, 17.07.2009 – 27 L 990/09Zitiert von 12
- VG Düsseldorf, 24.06.2009 – 27 L 1131/08Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 26.05.2009 – 27 L 1147/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 18.05.2009 – 27 L 1139/08Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 18.05.2009 – 27 L 138/09Zitiert von 11
- VG Düsseldorf, 18.05.2009 – 27 L 1607/08Erfolgloser Eilantrag gegen die ordnungsbehördliche Einschränkung von Glücksspielangeboten im Internet Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 49 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.