§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/2#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/2#abs-2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/2#abs-3 (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.05.2017 – 2 AZR 79/16 · Kündigungsschutz nach dem EuAbgG
- VG Hannover, 01.06.2006 – 2 A 2641/04
- LSG Baden-Württemberg, 12.09.2017 – L 11 EG 4105/16Zitiert von 1
- BVerfG, 11.04.2000 – 1 BvL 2/00Zitiert von 12
- BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Berliner Abgeordnetenhaus mit derjenigen in der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Landes BerlinZitiert von 35
- BGH, 05.07.2022 – StB 7 - 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern: Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates"; Berufung des Abgeordneten auf seinen Status; Ausnutzung von Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2023 – L 4 R 66/17
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 C 11.09Zitiert von 75
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 C 11/09Anspruch auf fiktive Fortschreibung der letzten Regelbeurteilung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AbgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394)
BGBl. 2008 I S. 394
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.