§ 2 Schutz der freien Mandatsausübung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 18.05.2017 – 2 AZR 79/16 · Kündigungsschutz nach dem EuAbgG
- VG Hannover, 01.06.2006 – 2 A 2641/04
- BVerfG, 11.04.2000 – 1 BvL 2/00Zitiert von 12
- LSG Baden-Württemberg, 12.09.2017 – L 11 EG 4105/16Zitiert von 1
- BVerfG, 05.06.1998 – 2 BvL 2/97Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft im Berliner Abgeordnetenhaus mit derjenigen in der Geschäftsführung eines Unternehmens mit Mehrheitsbeteiligung des Landes BerlinZitiert von 33
- BGH, 05.07.2022 – StB 7 - 9/22, StB 7/22, StB 8/22, StB 9/22Bestechlichkeit oder Bestechung von Mandatsträgern: Reichweite des Tatbestandsmerkmals "bei der Wahrnehmung seines Mandates"; Berufung des Abgeordneten auf seinen Status; Ausnutzung von Beziehungen zu Entscheidungsträgern der Exekutive
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2023 – L 4 R 66/17
- BVerwG, 16.12.2010 – 2 C 11/09Anspruch auf fiktive Fortschreibung der letzten RegelbeurteilungZitiert von 78
- VG Braunschweig, 18.12.2003 – 5 A 391/02Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AbgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/2#abs-1 (1) Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat im Bundestag zu bewerben, es zu erwerben, anzunehmen oder auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/2#abs-2 (2) Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dem Erwerb, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/2#abs-3 (3) Eine Kündigung oder Entlassung wegen des Erwerbs, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. Eine Kündigung ist im übrigen nur aus wichtigem Grunde zulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder mit der Einreichung des Wahlvorschlags. Er gilt ein Jahr nach Beendigung des Mandats fort.