Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 115b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 115b GG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 54
- BVerfG, 07.05.2008 – 2 BvE 1/03Zur Reichweite des Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte: Luftüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei durch AWACS-Flugzeuge der NATO im Frühjahr 2003Zitiert von 32
- BVerfG, 12.07.1994 – 2 BvE 3/92, 2 BvE 5/93, 2 BvE 7/93, 2 BvE 8/93 · Out-of-Area-EinsätzeZitiert von 35
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 20.25Zitiert von 2
- BVerwG, 14.06.2023 – 2 WD 11/22Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische GrundordnungZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.07.2020 – 2 WD 15/19Äußerungen eines Offiziers als nominierter LandtagskandidatZitiert von 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 115b GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.