§ 9
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-1 (1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-2 (2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden getroffen und überwacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-3 (3) Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 9 SchBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 591/22Zitiert von 1
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 601/22
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 628/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.03.1965 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I 162)
BGBl. 1965 I S. 162
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.