§ 9
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 591/22Zitiert von 1
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 601/22
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 628/22
3 Entscheidungen zu § 9 SchBerG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-1 (1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-2 (2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden getroffen und überwacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-3 (3) Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.