Gesetze / Schutzbereichgesetz

SchBerG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-1 (1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-2 (2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden getroffen und überwacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/9#abs-3 (3) Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.

§ 8 § 10