§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/5#abs-1 (1) Für die Grundstücke und Gewässer eines Schutzbereichs kann, soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs dringend erforderlich ist, die Benutzung oder der Gemeingebrauch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchBerG/5#abs-2 (2) Es ist verboten, ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere bildliche Darstellungen davon anzufertigen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 5 SchBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 591/22Zitiert von 1
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 601/22
- VG Münster, 23.05.2024 – 2 K 628/22
- VG Schleswig, 15.01.2015 – 12 A 170/13Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 5 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 56 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.