Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 143a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Hannover, 18.07.2007 – 2 A 4312/04
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 – 10 B 10569/06
- LAG Köln, 08.12.2004 – 7 Sa 310/04
- VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24Zitiert von 2
- VG Kassel, 28.11.2022 – 1 K 446/20.KSZitiert von 1
- OVG NRW, 22.06.2006 – 1 A 2632/04Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24Zitiert von 1
- ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 21.10.2022 – 5 K 127/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 143a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143a#abs-1 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143a#abs-2 (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143a#abs-3 (3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.