Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 143a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143a#abs-1 (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143a#abs-2 (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143a#abs-3 (3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu Art 143a GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 26.03.2009 – 2 C 46.08Rechtswidrigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei unzureichender Suchpflicht des Dienstherrn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
- BVerwG, 26.03.2009 – 2 C 73.08Versetzung eines der Deutschen Bahn zugewiesenen Beamten in den Ruhestand; Umfang der Suchpflicht nach § 42 Abs. 3 BBG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 215
- VG Hannover, 18.07.2007 – 2 A 4312/04
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2006 – 10 B 10569/06
- LAG Köln, 08.12.2004 – 7 Sa 310/04
- VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.11.2024 – 18 L 678/24Zitiert von 1
- ArbG München, 15.03.2023 – 14 BV 314/21Zitiert von 1
- VG Kassel, 28.11.2022 – 1 K 446/20.KSZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 143a GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
28.03.2019 Ausfertigung
Art. 143a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.