Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 87e
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.11.2017 – 2 BvE 2/11Auskunftspflichten der Bundesregierung gegenüber dem ParlamentZitiert von 89
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2015 – 1 S 1949/13Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens zum Ausstieg aus dem Projekt Stuttgart 21 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- OVG Niedersachsen, 10.07.2017 – 7 LB 56/15Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 29.01.2015 – 6 K 7040/12Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 17.07.2013 – 7 K 4182/11Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 16.11.2017 – 14 K 6356/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 21.11.2025 – 10 SLa 555/25
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2025 – 5 S 745/25Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 12.02.2025 – 8 K 2208/24Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 87e GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87e#abs-1 (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87e#abs-2 (2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87e#abs-3 (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87e#abs-4 (4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/87e#abs-5 (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.