Gesetze / Deutsche Bahn Gründungsgesetz
DBGrG§ 23 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
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Nach Gewicht
- BAG, 18.09.2012 – 3 AZR 307/10Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen BundesbahnZitiert von 1
- BAG, 18.09.2012 – 3 AZR 308/10Fortführung der Rentenzusatzversicherung der ehemaligen Bahnversicherungsanstalt durch das Bundeseisenbahnvermögen für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn
- VG Karlsruhe, 25.04.2018 – 1 K 2544/16Zitiert von 1
- VG Kassel, 28.11.2022 – 1 K 446/20.KSZitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.02.2023 – 2 Sa 193/22
- OVG Niedersachsen, 08.03.2017 – 5 LC 144/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 17.09.2024 – 1 A 24/24Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 05.06.2023 – 38 K 1330/22
- BVerwG, 16.07.2020 – 2 C 7/19Kürzung und Rückforderung von Dienstbezügen wegen der Anrechnung anderweitiger BezügeZitiert von 39
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 DBGrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.