Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 143b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 250
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.05.2016 – 2 BvR 1137/14Nichtannahmebeschluss: Ausübung von Dienstherrenbefugnissen durch Nichtbeamte auf Grundlage des Art 143b Abs 3 S 2 GG mit Art 33 Abs 5 GG vereinbar - zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einsatz eines Beamten der vormaligen Deutschen Bundespost bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender SubstantiierungZitiert von 21
- BVerfG, 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01Verfassungsmäßigkeit der der Deutschen Post AG eingeräumten Exklusivlizenz im Bereich der Beförderung von Briefen und adressierten KatalogenZitiert von 21
- OVG NRW, 27.10.2004 – 1 B 1329/04Rechtswidrigkeit der Versetzung eines Telekom-Beamten zur Personalserviceagentur Vivento mangels Ermächtigungsgrundlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BVerfG, 17.01.2012 – 2 BvL 4/09Zum beamtenrechtlichen Status der ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten BeamtenZitiert von 84
- OVG Saarland, 05.09.2007 – 1 R 35/06Zitiert von 5
- VG Stuttgart, 15.12.2009 – 3 K 3624/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 2 C 11.25Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr mit Verwaltungsgerichten auch für Beliehene
- VG Gera, 22.05.2025 – 3 K 1526/24 Ge
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2025 – 82 D 2/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 143b GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143b#abs-1 (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143b#abs-2 (2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/143b#abs-3 (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.