Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 130
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.06.2008 – 1 A 4629/06Zitiert von 5
- BVerfG, 05.12.2002 – 2 BvL 5/98Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) an die funktionelle Selbstverwaltung (hier: Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen)Zitiert von 78
- BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90"Warteschleifenregelung" im Einigungsvertrag für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der DDRZitiert von 145
- OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11Zitiert von 5
- ArbG Freiburg, 04.03.2011 – 4 Ca 12/11Zitiert von 2
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 46/09Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der in der Satzungsänderung bei der Systemumstellung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen über SanierungsgelderZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.05.2020 – 6 K 28/20Zitiert von 2
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 68/09Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Rechtsfähigkeit als Anstalt des öffentlichen Rechts; Wirksamkeit der Regelungen über SanierungsgelderZitiert von 4
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 76/09Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der in der Satzungsänderung bei der Systemumstellung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen über SanierungsgelderZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 130 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/130#abs-1 (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/130#abs-2 (2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/130#abs-3 (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.