Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 130
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/130#abs-1 (1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/130#abs-2 (2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/130#abs-3 (3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 130 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 04.06.2008 – 1 A 4629/06Zitiert von 5
- BVerfG, 05.12.2002 – 2 BvL 5/98Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) an die funktionelle Selbstverwaltung (hier: Wasserverbände in Nordrhein-Westfalen)Zitiert von 82
- BVerfG, 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90"Warteschleifenregelung" im Einigungsvertrag für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der DDRZitiert von 149
- OVG Saarland, 18.06.2012 – 2 A 448/11Zitiert von 5
- ArbG Freiburg, 04.03.2011 – 4 Ca 12/11Zitiert von 2
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 46/09Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der in der Satzungsänderung bei der Systemumstellung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen über SanierungsgelderZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.05.2020 – 6 K 28/20Zitiert von 2
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 68/09Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder: Rechtsfähigkeit als Anstalt des öffentlichen Rechts; Wirksamkeit der Regelungen über SanierungsgelderZitiert von 4
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 76/09Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes: Wirksamkeit der in der Satzungsänderung bei der Systemumstellung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder enthaltenen Regelungen über SanierungsgelderZitiert von 30
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 130 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.