Gesetze / BSI-Kritisverordnung

BSI-KritisV

§ 3 Sektor Wasser

Stand: 07.12.2025

Bund3 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/3#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:

1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);
2.
die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/3#abs-2 (2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/3#abs-3 (3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/3#abs-4 (4) Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die

1.
den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
§ 2 § 4