Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 6 Sektor Gesundheit
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6#abs-1 (1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6#abs-2 (2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6#abs-3 (3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/6#abs-4 (4) Im Sektor Gesundheit sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 6 BSI-KritisV →
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- OVG Schleswig, 23.05.2025 – 3 KN 2/20Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 23.05.2025 – 3 KN 50/20Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 23.05.2025 – 3 KN 47/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2024 – 1 S 278/23Erfolglose Normenkontrolle gegen außer Kraft getretene infektionsschutzrechtliche Verordnungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Schleswig, 12.05.2020 – 1 B 79/20
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