Gesetze / BSI-Kritisverordnung
BSI-KritisV§ 8 Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitssuchende
Stand: 07.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/8#abs-1 (1) Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSI-KritisV/8#abs-2 (2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 BSI-KritisV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Schleswig, 23.05.2025 – 3 KN 2/20Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 23.05.2025 – 3 KN 50/20Zitiert von 2
- OVG Schleswig, 23.05.2025 – 3 KN 47/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
02.12.2025 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
BGBl. 2025 I Nr. 301
-
01.01.2024 in Kraft
§ 8 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2023 (BGBl. I Nr. 339 102 – Titel neu gefasst: „Verordnung zur Bestim- mung kritischer Anlagen nach dem BSI-Ge- setz“ und geändert d)
BGBl. 2023 I Nr. 339
-
06.09.2021 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2021 (BGBl. I 4163)
BGBl. 2021 I S. 4163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.