§ 67
Stand: 10.06.2019
Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 67 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 03.01.2023 – 15 W 395/21
- BGH, 16.02.2012 – V ZB 308/10Grundbuchverfahren: Übergang des Rechts auf Beantragung eines neuen Grundschuldbriefs auf das Finanzamt als PfändungsgläubigerZitiert von 2
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Zweibrücken, 10.01.2022 – 3 W 108/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.