§ 62
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.02.2013 – V ZB 160/12Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht zur Vorlage von Hypotheken- und GrundschuldbriefenZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 20 W 309/17
- BGH, 10.01.2019 – V ZB 56/18Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht der Behörde zur Vorlage eines GrundschuldbriefesZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2017 – 20 W 289/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Naumburg, 06.06.2014 – 12 Wx 2/14
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 176/12
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 169/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/62#abs-1 (1) Eintragungen, die bei der Hypothek erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf dem Hypothekenbrief zu vermerken; der Vermerk ist mit Unterschrift und Siegel oder Stempel zu versehen. Satz 1 gilt nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/62#abs-2 (2) Auf die Unterschrift ist § 56 Abs. 2 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/62#abs-3 (3) In den Fällen des § 53 Abs. 1 hat das Grundbuchamt den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten. In gleicher Weise hat es, wenn in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 und des § 53 Abs. 2 der Brief nicht vorgelegt ist, zu verfahren, um nachträglich den Widerspruch auf dem Brief zu vermerken.