§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 20 W 309/17
- BGH, 10.01.2019 – V ZB 56/18Grundbuchberichtigungsverfahren auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde: Pflicht der Behörde zur Vorlage eines GrundschuldbriefesZitiert von 1
- OLG Naumburg, 06.06.2014 – 12 Wx 2/14
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 176/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.12.2024 – V ZR 41/23Lastenfreiheit eines verkauften Grundstücks als Erfolgspflicht; Vorlage von LöschungsunterlagenZitiert von 3
- OLG München, 27.07.2020 – 34 Wx 212/20
- OLG Dresden, 27.01.2020 – 12 Wx 32/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften des § 41 sind auf die Grundschuld und die Rentenschuld entsprechend anzuwenden. Ist jedoch das Recht für den Inhaber des Briefes eingetragen, so bedarf es der Vorlegung des Briefes nur dann nicht, wenn der Eintragungsantrag durch die Bewilligung eines nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder durch eine gegen ihn erlassene gerichtliche Entscheidung begründet wird.