§ 41
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 06.06.2014 – 12 Wx 2/14
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 20 W 309/17
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 176/12
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 169/12Zitiert von 1
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 09.10.2025 – 5 W 1/25Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.08.2025 – 2 W 125/25
- BGH, 20.12.2024 – V ZR 41/23Lastenfreiheit eines verkauften Grundstücks als Erfolgspflicht; Vorlage von LöschungsunterlagenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/41#abs-1 (1) Bei einer Hypothek, über die ein Brief erteilt ist, soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn der Brief vorgelegt wird. Für die Eintragung eines Widerspruchs bedarf es der Vorlegung nicht, wenn die Eintragung durch eine einstweilige Verfügung angeordnet ist und der Widerspruch sich darauf gründet, daß die Hypothek oder die Forderung, für welche sie bestellt ist, nicht bestehe oder einer Einrede unterliege oder daß die Hypothek unrichtig eingetragen sei. Der Vorlegung des Briefes bedarf es nicht für die Eintragung einer Löschungsvormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/41#abs-2 (2) Der Vorlegung des Hypothekenbriefs steht es gleich, wenn in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Grund des Ausschließungsbeschlusses die Erteilung eines neuen Briefes beantragt wird. Soll die Erteilung des Briefes nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt die Vorlegung des Ausschlußurteils.