§ 125
Stand: 10.06.2019
Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 125 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 24.02.2021 – 34 Wx 339/20
- OLG Düsseldorf, 31.03.2020 – 3 Wx 223/18
- OLG Zweibrücken, 01.12.2015 – 3 W 107/15Zitiert von 1
- AG Ratingen, 22.10.2018 – ME-1028-1 (ehemals ME-528-19)
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