Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 125

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

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