Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 46

Stand: 10.06.2019

Bund41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/46#abs-1 (1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/46#abs-2 (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

§ 45 § 47