§ 46
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.01.2003 – 15 W 461/02Zitiert von 2
- BGH, 21.09.2023 – V ZB 17/22Grundbuchsache: Anspruch des Betroffenen auf Umschreibung des Grundbuchblattes nach Löschung einer ZwangseintragungZitiert von 6
- BGH, 21.10.2011 – V ZR 10/11Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragenen und nicht auf das neue Grundbuchblatt übertragenen Dienstbarkeit infolge Außerkrafttretens der von der GBO abweichenden landesrechtlichen VorschriftenZitiert von 8
- OLG Celle, 27.08.2018 – 18 W 42/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2017 – 20 W 38/17
- OLG Zweibrücken, 17.02.2014 – 3 W 39/12
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.02.2025 – 34 Wx 21/25 e
- OLG München, 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e
- OLG Celle, 23.08.2024 – 20 W 58/24
41 Entscheidungen zu § 46 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/46#abs-1 (1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/46#abs-2 (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.