§ 46
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/46#abs-1 (1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/46#abs-2 (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 46 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.01.2003 – 15 W 461/02Zitiert von 2
- BGH, 21.09.2023 – V ZB 17/22Grundbuchsache: Anspruch des Betroffenen auf Umschreibung des Grundbuchblattes nach Löschung einer ZwangseintragungZitiert von 6
- BGH, 21.10.2011 – V ZR 10/11Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragenen und nicht auf das neue Grundbuchblatt übertragenen Dienstbarkeit infolge Außerkrafttretens der von der GBO abweichenden landesrechtlichen VorschriftenZitiert von 9
- OLG Celle, 27.08.2018 – 18 W 42/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.04.2017 – 20 W 38/17
- OLG Zweibrücken, 17.02.2014 – 3 W 39/12
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.02.2025 – 34 Wx 21/25 e
- OLG München, 08.10.2024 – 34 Wx 234/24 e
- OLG Celle, 23.08.2024 – 20 W 58/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.