§ 47
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 204
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 09.12.2024 – 20 W 89/24
- BGH, 03.07.2025 – V ZB 17/24(Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR)Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 31.05.2011 – 20 W 444/10Zitiert von 3
- BGH, 28.04.2011 – V ZB 194/10Erwerb von Grundstückseigentum durch eine GbR: Voraussetzungen für die Eintragung des EigentumswechselsZitiert von 14
- BGH, 28.04.2011 – V ZB 232/10Grundbucheintragung: Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als EigentümerinZitiert von 5
- BGH, 28.04.2011 – V ZB 234/10Grundbuchverfahrensrecht: Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse bei Umschreibung des Eigentums auf eine GbRZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 12.09.2025 – 10 S 41/25
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
- OLG Hamm, 24.06.2025 – 15 W 236/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/47#abs-1 (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/47#abs-2 (2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.