§ 47
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/47#abs-1 (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/47#abs-2 (2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Wird zitiert von 199 Entscheidungen zu § 47 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 09.12.2024 – 20 W 89/24
- BGH, 03.07.2025 – V ZB 17/24(Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR)Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 31.05.2011 – 20 W 444/10Zitiert von 3
- BGH, 28.04.2011 – V ZB 194/10Erwerb von Grundstückseigentum durch eine GbR: Voraussetzungen für die Eintragung des EigentumswechselsZitiert von 14
- BGH, 28.04.2011 – V ZB 232/10Grundbucheintragung: Voraussetzung für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als EigentümerinZitiert von 5
- BGH, 28.04.2011 – V ZB 234/10Grundbuchverfahrensrecht: Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse bei Umschreibung des Eigentums auf eine GbRZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.09.2026 – V ZB 78/25Grundbuchrecht: Voraussetzungen einer Gesamtgläubigerschaft gemäß § 428 BGB bei sukzessiver Forderungsberechtigung der Gläubiger Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Bochum, 12.09.2025 – 10 S 41/25
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
11.08.2009 Ausfertigung
§ 47 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.