Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 47

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen204 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/47#abs-1 (1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/47#abs-2 (2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

§ 46 § 48