Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 187
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG München, 09.07.2020 – 34 Wx 444/18Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 04.10.2012 – 4 U 105/10Zitiert von 3
- OLG Hamm, 16.03.2003 – 5 U 28/03
- OLG Karlsruhe, 16.12.2021 – 12 U 392/20Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 11.09.2007 – 20 S 58/07
- OLG Zweibrücken, 17.02.2014 – 3 W 39/12
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 28.02.2023 – 1 B 21.1241Zitiert von 5
- OLG Nürnberg, 17.08.2022 – 3 U 1440/22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 09.08.2021 – Vf. 111-VI-20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 187 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/187#abs-1 (1) Eine Grunddienstbarkeit, die zu der Zeit besteht, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung. Die Eintragung hat jedoch zu erfolgen, wenn sie von dem Berechtigten oder von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangt wird; die Kosten sind von demjenigen zu tragen und vorzuschießen, welcher die Eintragung verlangt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/187#abs-2 (2) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß die bestehenden Grunddienstbarkeiten oder einzelne Arten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bei der Anlegung des Grundbuchs oder später in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Die Bestimmung kann auf einzelne Grundbuchbezirke beschränkt werden.