§ 45
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2014 – V ZB 179/13Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich des Rangverhältnisses unter mehreren eingetragenen Rechten
- OLG Frankfurt am Main, 16.10.2013 – 20 W 28/13
- OLG Köln, 19.01.1998 – 2 Wx 60/97
- OLG Köln, 08.05.2006 – 2 Wx 2/06
- BGH, 01.02.2001 – V ZB 49/00Zitiert von 4
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2022 – 20 W 254/21
- OLG Köln, 16.04.2018 – 2 Wx 168/18 2 Wx 170/18
- OLG Hamm, 21.01.2015 – 15 W 492/14
13 Entscheidungen zu § 45 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/45#abs-1 (1) Sind in einer Abteilung des Grundbuchs mehrere Eintragungen zu bewirken, so erhalten sie die Reihenfolge, welche der Zeitfolge der Anträge entspricht; sind die Anträge gleichzeitig gestellt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die Eintragungen gleichen Rang haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/45#abs-2 (2) Werden mehrere Eintragungen, die nicht gleichzeitig beantragt sind, in verschiedenen Abteilungen unter Angabe desselben Tages bewirkt, so ist im Grundbuch zu vermerken, daß die später beantragte Eintragung der früher beantragten im Rang nachsteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/45#abs-3 (3) Diese Vorschriften sind insoweit nicht anzuwenden, als ein Rangverhältnis nicht besteht oder das Rangverhältnis von den Antragstellern abweichend bestimmt ist.