§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 04.03.2015 – 12 Wx 49/14
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2012 – 20 W 162/11
- BGH, 12.10.2017 – V ZB 131/16Grundbuchsache: Nachweis für die Befugnis des Antragstellers zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Löschung einer Grundschuld für den EigentümerZitiert von 6
- BGH, 10.02.2022 – V ZB 87/20Grundbuchverfahren: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen BGB-Gesellschaft; Nachweis des Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Zustimmung zur Löschung einer auf dem Grundstück lastenden GrundschuldZitiert von 10
- KG, 20.12.2021 – 1 W 295/21, 1 W 298/21
- OLG Celle, 27.08.2018 – 18 W 42/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 48/24Grundbuchsache: Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen
- OLG Karlsruhe, 26.03.2025 – 14 W 103/24 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.