Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1189#abs-1 (1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1189#abs-2 (2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1189 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Düsseldorf, 19.12.2019 – 6 U 161/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.09.2003 – 2 Wx 28/03Zitiert von 1
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