Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG

§ 478 Ausschließungsbeschluss

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/478#abs-1 (1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/478#abs-2 (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/478#abs-3 (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.

§ 477 § 479