Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 478 Ausschließungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG München, 27.07.2020 – 34 Wx 212/20
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- OLG Köln, 15.02.2017 – 2 Wx 19/17
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 20 W 249/14
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/478#abs-1 (1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/478#abs-2 (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/478#abs-3 (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.