Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 116
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Frankfurt am Main, 22.02.2018 – 20 W 309/17
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 176/12
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2012 – 20 W 169/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/116#abs-1 (1) Die Flurbereinigungsbehörde und die obere Flurbereinigungsbehörde können das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen, Sachverständige und Zeugen vernehmen und den nach ihrem Ermessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange erheben. Sie können anordnen, daß Beteiligte die in ihrem Besitz befindlichen zur Aufklärung notwendigen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/116#abs-2 (2) Nur das Flurbereinigungsgericht oder das Amtsgericht kann im Wege der Amtshilfe Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß Anwendung. § 135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.