Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1131 Zuschreibung eines Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 26.09.2024 – V ZB 8/24Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden GrundstücksZitiert von 4
- BGH, 26.09.2013 – V ZB 152/12Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts; Besorgnis der Grundbuchverwirrung bei Bestandteilszuschreibung eines WohnungseigentumsrechtsZitiert von 16
- OLG Hamm, 09.07.2015 – 15 W 258/14
- OLG Dresden, 26.04.2023 – 12 Wx 43/22
- OLG Köln, 11.04.2019 – 2 Wx 69/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.07.2009 – I-3 Wx 264/08
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.03.2025 – 5 W 62/24
- OLG Thüringen, 06.11.2017 – 3 W 344/17
- OLG Naumburg, 09.07.2015 – 12 Wx 16/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1131 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor.