Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 90

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.

§ 89 § 91