Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 130
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.03.2011 – I-15 W 706/10
- BGH, 26.02.2015 – IX ZR 172/14Anordnung der gerichtlichen Verwaltung für ein zwangsversteigertes Grundstück: Zahlungsschuldner für die VerwaltervergütungZitiert von 10
- OLG Hamm, 11.01.2012 – I-15 W 483/11
- BGH, 26.09.2024 – V ZB 8/24Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden GrundstücksZitiert von 4
- BGH, 08.07.2021 – V ZB 94/20Zwangsversteigerungssache: Antrag einer GbR auf Wiederversteigerung ihres Grundstücks bei Nichterbringung des Bargebots durch den Ersteher; Betreiben der Wiederversteigerung nach einer Teilungsversteigerung durch einen GesellschafterZitiert von 2
- BGH, 27.04.2017 – IX ZB 93/16Insolvenzverfahren: Nachtragsverteilung des Erlösanteils aus der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgten Zwangsversteigerung des vom Insolvenzverwalter freigegebenen GrundstücksZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
- OLG Brandenburg, 02.12.2020 – 4 U 169/19
- OLG Brandenburg, 09.09.2014 – 5 W 142/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/130#abs-1 (1) Ist der Teilungsplan ausgeführt und der Zuschlag rechtskräftig, so ist das Grundbuchamt zu ersuchen, den Ersteher als Eigentümer einzutragen, den Versteigerungsvermerk sowie die durch den Zuschlag erloschenen Rechte zu löschen und die Eintragung der Sicherungshypotheken für die Forderung gegen den Ersteher zu bewirken. Bei der Eintragung der Hypotheken soll im Grundbuch ersichtlich gemacht werden, daß sie auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/130#abs-2 (2) Ergibt sich, daß ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht zur Entstehung gelangt oder daß es erloschen ist, so ist das Ersuchen auch auf die Löschung dieses Rechtes zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/130#abs-3 (3) Hat der Ersteher, bevor er als Eigentümer eingetragen worden ist, die Eintragung eines Rechts an dem versteigerten Grundstück bewilligt, so darf die Eintragung nicht vor der Erledigung des im Absatz 1 bezeichneten Ersuchens erfolgen.