Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 3 Ersuchensgrundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 28.01.2015 – 7 W 1/15 (L)
- OLG Hamm, 02.05.2023 – 10 W 25/22Zitiert von 2
- BVerfG, 23.06.1987 – 2 BvL 5/83Verfahrensordnung für Höfesachen (§ 3: Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Eintragung oder Löschung des Höfevermerks)Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.11.2016 – 10 W 150/15
- AG Singen am Hohentwiel, 29.11.2024 – 8 Lw 2/23
- OLG Dresden, 03.08.2021 – 12 Wx 18/20
Zuletzt entschieden
- OLG Oldenburg, 11.04.2025 – 10 W 1/24
- OLG Celle, 02.05.2023 – 7 W 14/23 (L)
- OLG Hamm, 23.02.2023 – 10 W 127/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 HöfeVfO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/3#abs-1 (1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/3#abs-2 (2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/3#abs-3 (3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.