Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO§ 7 Besonderes Grundbuchblatt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Oldenburg, 11.04.2025 – 10 W 1/24
- BGH, 26.06.2014 – V ZB 1/12Grundbuchsache: Hofzugehörigkeit eines aus mehreren Flurstücken bestehenden Grundstücks; Ersuchen eines Landwirtschaftsgerichts auf Abschreibung einzelner FlurstückeZitiert von 20
- BGH, 20.12.2012 – V ZB 95/12Grundbuchverfahren: Zusammenschreibung zu einem Hof desselben Eigentümers gehörender GrundstückeZitiert von 8
- OLG Celle, 11.07.2012 – 7 W 31/12Zitiert von 2
- OLG Hamm, 02.05.2023 – 10 W 25/22Zitiert von 2
- BGH, 30.04.2021 – BLw 2/20Landwirtschaftssache: Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts; Zulässigkeit der Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 HöfeVfO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/7#abs-1 (1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/7#abs-2 (2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/7#abs-3 (3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.