Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 7 Besonderes Grundbuchblatt

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/7#abs-1 (1) Die zum Hof gehörenden Grundstücke desselben Eigentümers sind auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts auf einem besonderen Grundbuchblatt einzutragen; das Ersuchen ist von Amts wegen zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/7#abs-2 (2) Grundstücke, die nicht zum Hof gehören, sind nicht auf dem Grundbuchblatt des Hofes einzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/7#abs-3 (3) Werden einzelne Grundstücke vom Hof abgetrennt, so ist der Hofvermerk nicht mit zu übertragen.

§ 6 § 8