Gesetze / Verfahrensordnung für Höfesachen

HöfeVfO

§ 6 Hofvermerk

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/6#abs-1 (1) Der Hofvermerk wird in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen und lautet:

"Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/6#abs-2 (2) Beim Ehegattenhof lautet der Hofvermerk:

"Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/6#abs-3 (3) Ist bei einem Ehegattenhof der Grundbesitz der Ehegatten nicht auf demselben Grundbuchblatt eingetragen, so ist im Hofvermerk wechselseitig auf den Grundbesitz des anderen Ehegatten hinzuweisen. Der Hofvermerk lautet dementsprechend:

"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Grundbesitz einen Ehegattenhof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am ..."

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%B6feVfO/6#abs-4 (4) Gehört zum Hof ein Miteigentumsanteil, der auf einem anderen Grundbuchblatt eingetragen ist, so ist im Grundbuch des Hofs folgender Vermerk:

"Zum Hof gehört der im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragene Miteigentumsanteil. Eingetragen am ..."

und im Grundbuch des Miteigentumsanteils folgender Vermerk:

"Der Miteigentumsanteil des ... gehört zu dem im Grundbuch von ... Bd. ... Bl. ... eingetragenen Hof. Eingetragen am ..."

einzutragen.

§ 5 § 7