§ 33
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Registergericht, so genügt statt des Zeugnisses nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Register.
Änderungsverlauf
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31.10.2022 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2022 I S. 1966
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3719)
BGBl. 2013 I S. 3719
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11.08.2009 Ausfertigung
§ 33 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
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