Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 891 Gesetzliche Vermutung

Stand: 10.06.2019

Bund280 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/891#abs-1 (1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/891#abs-2 (2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

§ 890 § 892