Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz
VermKatG NRW§ 19 Feststellung von Grundstücksgrenzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/19#abs-1 (1) Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage eindeutig und zuverlässig ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/19#abs-2 (2) Kann eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 23) anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 19 VermKatG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.06.2011 – 14 A 7/10Zitiert von 7
- OLG Hamm, 24.11.2011 – I-5 U 132/10
- VG Düsseldorf, 11.02.2026 – 4 K 7937/23
- VG Minden, 05.08.2021 – 3 K 1124/18
- OVG NRW, 28.10.2016 – 14 A 1391/14Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.09.2012 – 14 A 2814/09Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 19.11.2009 – 4 K 8380/08Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 30.04.2009 – 4 K 8518/08
- VG Düsseldorf, 28.08.2008 – 4 K 2124/08Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 VermKatG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.