Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Vermessungs- und Katastergesetz

VermKatG NRW

§ 19 Feststellung von Grundstücksgrenzen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/19#abs-1 (1) Eine Grundstücksgrenze ist festgestellt, wenn ihre Lage eindeutig und zuverlässig ermittelt (Grenzermittlung) und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten (§ 21 Abs. 1) anerkannt ist oder als anerkannt gilt (§ 21 Abs. 5).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermKatG%20NRW/19#abs-2 (2) Kann eine bestehende Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde (§ 23) anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die rechtmäßige Grenze nachweist.

§ 18 § 20