Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 920 Grenzverwirrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 09.05.2023 – 6 U 1035/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.11.2011 – I-5 U 132/10
- LG Regensburg, 09.03.2022 – 31 O 901/19Zitiert von 1
- BGH, 23.02.2024 – V ZR 111/23Anschlussberufungsmöglichkeit und Umstellung von Grenzscheidungsantrag auf GrenzfeststellungsantragZitiert von 3
- BGH, 24.01.2008 – IX ZR 216/06Zitiert von 6
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2016 – 1 A 10955/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.02.2026 – 4 K 7937/23
- VGH Bayern, 02.02.2026 – 8 C 25.2351
- VGH Bayern, 02.02.2026 – 8 C 25.2350
31 Entscheidungen zu § 920 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 920 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/920#abs-1 (1) Lässt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/920#abs-2 (2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu einem Ergebnis führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit entspricht.