§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Nach Gewicht
- OLG München, 30.07.2020 – 34 Wx 93/20
- BGH, 26.09.2024 – V ZB 8/24Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden GrundstücksZitiert von 4
- OLG Köln, 17.02.2012 – 2 Wx 19/12Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.02.2017 – I-3 Wx 298/16
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 – 5 U 40/08Zitiert von 1
- BGH, 03.05.2002 – V ZR 17/01Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 05.11.2024 – 5 W 63/24
- OLG Köln, 04.07.2023 – 2 Wx 82/23, 2 Wx 93/23, 2 Wx 94/23
- OLG Zweibrücken, 27.06.2017 – 3 W 132/16
17 Entscheidungen zu § 7 GBO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/7#abs-1 (1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/7#abs-2 (2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/7#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.